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STK 2020 28

Schwyz · 2020-12-18 · Deutsch SZ
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Strafgesetzbuch

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 10), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 10), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Akten werden nach Erledigung des Verfahrens STK 2020 25 zurückerstattet; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 18. Dezember 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 18. Dezember 2020 STK 2020 28 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biber- brugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Betrug (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 11. Oktober 2019, SGO 2018 27);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass das Strafgericht A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 11. Oktober 2019 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen schuldig sprach, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestrafte unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren und ihm die Verfahrenskosten von total Fr. 18‘374.45 auferlegte;

- dass der Verteidiger des Beschuldigten gegen dieses Urteil innert Frist am 30. Oktober 2019 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 17. April 2020 zum Versand gekommen ist;

- dass der Verteidiger fristgerecht am 11. Mai 2020 im Auftrage des Beschuldigten beim Kantonsgericht Berufung erklärte und die folgenden Anträge stellte (KG-act. 6): Es seien die Ziffern 1-4 des Dispositivs des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 11. Oktober 2019 aufzuheben und wie folgt zu ändern:

1. A.________ sei vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der kantonalen Arbeitslosenkas- se St. Gallen sowie des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der kan- tonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 14'333.35 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4'041.10 Total CHF 18'374.45 seien dem Staat aufzuerlegen.

Kantonsgericht Schwyz 3

3. A.________ sei für das Verfahren bis und mit erstinstanzlichem Ur- teil eine Entschädigung in der Höhe von CHF 12'927.00 auszurich- ten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, zu Lasten des Staats.

- dass der Verteidiger mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 namens und im Auftrag des Beschuldigten die Berufung zurückzieht;

- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang praxisgemäss zu Lasten des Staates gehen;

- dass keine Entschädigungen zuzusprechen sind, nachdem der Staatsanwaltschaft durch das Vorverfahren kein wesentlicher Aufwand entstanden ist;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 10), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 10), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Akten werden nach Erledigung des Verfahrens STK 2020 25 zurückerstattet; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 18. Dezember 2020 kau